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Was die wenigsten Geschiebesammler wissen: Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein untersagt (§ 78 Absatz 1) dem Strandbesucher doch glatt die Mitnahme von Steinen (im Wortlaut: von “Sand, Kies, Geröll, Steinen”). Zumal an Steilküsten, wo vor allem die dicken Dinger aber auch das zu Kiesbänken angehäufte Geröll als Wellenbrecher den heranbrausenden Wogen die Kraft nehmen und so die Steilküsten schützen sollen.

Hinzu kommt, dass Steilufer Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete sind, wo die Entfernung von Steinen aus Gründen des Biotopschutzes verboten ist. In Mecklenburg-Vorpommern sowie bei den skandinavischen Nachbarn sieht es ähnlich aus. Also steckt in jedem Sammler ein potenzieller Missetäter.

Doch wo fängt die Missetat an? Ist bereits die Mitnahme eines Donnerkeils, eines versteinerten Seeigels oder eines kleineren Granitstücks ein Verstoß? Wahrscheinlich ist es ähnlich wie bei den Pilzen in den Wäldern: zu privaten Zwecken und in geringer Menge ist das Sammeln erlaubt, zu gewerblichen Zwecken und in großer Menge nicht.  Das klingt vernünftig, doch wird es fragwürdig, wenn man bedenkt, dass ein eifriger Sammler im Laufe seines Lebens tonnenweise Steine einsammeln und zur Rabattenumgrenzung in den heimischen Vorgarten verfrachten kann – was, wenn die Prognosen eines steigenden Meeressspiegels stimmen, im Sinne des Küstenschutzes wiederum zumindest perspektivisch sinnvoll sein könnte. Sollte ich jemals angesprochen werden, während ich Stein um Stein in meinen Rucksack verfrachte, würde ich mich jedenfalls immer auf dieses Prinzip des “vorsorgenden Küstenschutzes in künftigen Uferbereichen” berufen.

 

Foto: Lutz Meyer (bei Katharinenhof/Fehmarn)

Lutz Meyer ist Texter und Autor. Schwerpunktthemen sind Gesundheit, Bauen und Philosophie.

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